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Lebensmittelverordnung

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Lebensmittelverordnung: Neue Vorschriften auf Verpackungen

Fettarmer Käse, Light-Bier, Säfte mit Vitaminzusätzen A, C und E, ein Joghurt-Drink, der die Abwehrkräfte stärkt – viele Produkte werben mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Wie glaubwürdig sind die Gesundheitsversprechen?

Was künftig auf Lebensmittelpackungen stehen darf, regelt die Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben1, die seit dem 1. Juli 2007 in der europäischen Gemeinschaft gilt. Damit wird es erstmals eine einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln geben. Ziel der Verordnung ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten herzustellen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Denn nicht selten wird mit kaum haltbaren Aussagen wie „Rotwein ist gesund“ oder banalen Versprechungen wie „steigert das Wohlbefinden“ geworben. Ebenso soll die Formulierung von Nährwertprofilen verhindern, dass Lebensmittel wie Süßwaren, salziges Gebäck und Snacks mit positiven Angaben beworben werden und damit die Ernährungsgewohnheiten, insbesondere von Kindern, ungünstig beeinflussen.

Mit den Health Claims herrscht nun Klarheit, was die nährwertbezogenen Angaben, beispielsweise energiereduziert, fettfrei oder light auf Lebensmitteln betrifft:

  • Produkte mit dem Hinweis energiereduziert müssen mindestens 30 Prozent weniger Energie enthalten als vergleichbare Lebensmittel.
  • Der Angabe light bzw. leicht kommt dieselbe Bedeutung zu wie reduziert, d. h. mindestens 30 Prozent weniger Energie- oder Nährstoffgehalt.
  • Die Angabe fettfrei/ohne Fett ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Prozent Fett pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält. Angaben wie X Prozent fettfrei sind verboten.

Gesundheitsfördernde Aussagen sind laut Deutscher Gesellschaft für Ernährung künftig möglich und erlaubt, wenn sie wissenschaftlich nachgewiesen und in sogenannten Positivlisten aufgeführt sind bzw. zugelassen wurden. Ein Lebensmittel darf einen bestimmten Gehalt an eher ungünstigen Nährstoffen, z. B. Fett, Zucker oder Salz nicht überschreiten. Diese Profile werden derzeit von der EU-Kommission entwickelt.

Bei den gesundheitsbezogenen Angaben unterscheidet die Verordnung drei Kategorien:

  • Angaben zur Verringerung des Krankheitsrisikos, z. B. „ausreichend Calcium kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen“, werden im Sinne der Verordnung nicht mehr als krankheitsbezogene sondern gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst.
  • Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs beziehen, z. B. „Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“, sind zulässig.
  • Innovative Angaben, die auf neu entwickelten wissenschaftlichen Daten beruhen.

Dagegen sind krankheitsbezogene Angaben unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt oder einer wissenschaftlich bestätigten Aussage, grundsätzlich verboten, z. B. „Calcium schützt vor Osteoporose“ oder „zur Behandlung von Osteoporose“.

 

____________________

1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des EUROPÄISCHEN
  PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über
  nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

 

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Zuletzt geändert: 20.10.2008

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