
Vertragliches
Wenn man sich in stationäre Behandlung begeben möchte, sollte man dies in der Regel vorab mit seinem behandelnden, niedergelassenen Arzt abklären. Dieser wird bei der Feststellung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung eine Einweisung veranlassen. Dies erfolgt in der Regel mit telefonischer Voranmeldung bei der entsprechenden Station. Der Patient sollte sich dann zum vereinbarten Termin im Krankenhaus bei der Patientenaufnahme zur Behandlung vorstellen.
Bei einem akuten Krankheitsbild, welches eine sofortige stationäre Behandlung oder sogar eine Notfalloperation notwendig macht, kann ein Patient jederzeit auch ohne eine Einweisung im Krankenhausen vorstellig werden bzw. selbstverständlich durch den Notarzt eingeliefert werden.
Die vertraglichen Beziehungen zum Krankenhaus hängen stark von der Art des Krankenhauses und den gewährten Leistungen ab.
Üblicherweise wird ein so genannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger geschlossen. Er verpflichtet Letzteren zu allen für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen, einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung, Verpflegung sowie Unterkunft. Der Patient hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Behandlung und Betreuung durch bestimmte Ärzte und nicht ärztliche Mitarbeiter. Zu den einzelnen behandelnden Personen wird kein eigenes Vertragsverhältnis begründet.
In einem Belegkrankenhaus stellen sich die Vertragsbeziehungen differenzierter dar. Wie hier bereits dargelegt, sind Belegkrankenhäuser dadurch gekennzeichnet, dass ein nicht im Krankenhaus angestellter, niedergelassener Arzt die ärztliche Leistung erbringt. In einem solchen Fall spricht man von einem gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Aufnahmevertrag. Es werden grundsätzlich zwei vertragliche Beziehungen eingegangen. Zwischen dem Arzt und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen, zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten wird ein die ärztliche Behandlung nicht einschließender Krankenhausvertrag geschlossen. Der Träger schuldet nur die Verpflegung, Unterbringung und pflegerische Leistungen.
Im Krankenhaus hat man in der Regel die Möglichkeit sog. Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, welche von den Kassen bzw. Krankenversicherungen in den Standardtarifen nicht übernommen werden. Dies kann zum Beispiel die Behandlung durch bestimmte Ärzte (Chefärzte) oder die Unterkunft in einem Einbettzimmer etc. sein. Nimmt man ein solches Wahlleistungsangebot an, wird mit dem Klinikträger ein sog. Wahlleistungsvertrag geschlossen, dieser begründet eine eigene Zahlungspflicht des Patienten für diese Wahlleistung. Eine solche Wahlleistung muss jedoch schriftlich vereinbart werden. Handelt es sich bei der gewählten Wahlleistung um eine ärztliche Wahlleistung, d. h. wird eine Behandlung durch einen bestimmten Arzt vereinbart, so kommt mit diesem Arzt eine Zusatzvereinbarung (Arzt-Zusatzvertrag) zu Stande, welche diesen, neben dem Krankenhausträger, zur geschuldeten ärztlichen Leistung verpflichtet. Krankenhausträger und gewählter Arzt schulden also beide die ärztliche Behandlung.
Solche Wahlleistungen werden teilweise von privaten Krankenversicherern, je nach Versicherungsvertrag, übernommen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit solche Wahlleistungen durch sogenannte Zusatzversicherungen in den Leistungsumfang der Kasse mit einzubeziehen.
Das Krankenhaus schuldet beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag, wie bereits erwähnt, insbesondere Unterbringung, Verpflegung, Pflege sowie auch die ärztliche Behandlung des Patienten. Die geschuldete Heilbehandlung hat nach den Regeln der ärztlichen Kunst, d. h. mindestens nach den im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards des betroffenen Fachgebietes zu erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass kein Erfolg (d. h. die Heilung) geschuldet wird. Da der menschliche Organismus bzw. dessen Reaktionen nicht vorhersehbar sind, kann der Eintritt eines Heilungserfolges gar nicht garantiert werden. Patient A kann auf eine eingeleitete Behandlung gänzlich anders reagieren, als Patient B. Geschuldet ist also allein die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, die meist zur Heilung führt. Dieser Maßstab bezieht sich insbesondere auf alle Bereiche ärztlichen Handelns, insbesondere Diagnose, Therapie und Nachsorge. Daneben sind natürlich auch organisatorische Standards einzuhalten, z.B. hinsichtlich einer ausreichenden personellen und sachlichen Besetzung, der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Gesamtorganisation, der Überwachung der Patienten sowie der Einhaltung der erforderlichen Standards (z. B. Hygienestandard) und Sicherheitsbestimmungen.
Darüber hinaus ist der Patient aufzuklären. Man muss sich vor Augen halten, dass jegliche Einwirkung auf den Körper eines Anderen objektiv eine unerlaubte Handlung ist, die erst durch Erklärung des Einverständnisses des Patienten gerechtfertigt wird. Daraus folgt, dass jeder Eingriff, gleichgültig ob die Maßnahme eines Arztes angezeigt ist oder nicht, ob der Arzt fehlerhaft oder sachgerecht operiert und ob der Eingriff misslingt oder Erfolg hatte, ob es sich um eine unaufschiebbare zwingend gebotene womöglich lebensrettende Operation oder um einen Kleinsteingriff (z. B. den Einstich einer Injektionsnadel) handelt, grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt. Diese wird nur durch das Einverständnis des Patienten gerechtfertigt. Ein solches Einverständnis setzt jedoch voraus, dass der Patient die Tragweite des Eingriffs kennt, sich also ein Gesamtbild machen kann. Der Patient ist hier grundsätzlich über Dringlichkeit, Umfang, Schwere, Risiken, Art und mögliche Nebenwirkungen des geplanten Eingriffs, dessen Erfolgsaussichten, Folgen der Nichtbehandlung, etwaige Behandlungs- und Kostenalternativen und unter Umständen auch über den Namen des Operateurs, seinen Ausbildungsstand und die Ausstattung der Klinik aufzuklären. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht über alles und jeden aufgeklärt werden soll, sondern nur über Dinge, die den Patienten im Großen und Ganzen ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikos vermitteln können, sowohl über die Diagnose und die Therapie sowie über den Eingriff bzw. dessen Risiko aufzuklären. Diagnoseaufklärung bedeutet hierbei die Information des Patienten über den ärztlichen Befund. Bei der therapeutischen Aufklärung geht es letztlich um Schadensabwehr vom Patienten durch Hinweise, Ratschläge, Anweisungen und Empfehlungen, nach denen sich der Patient zu richten hat um einen möglichst ungestörten Therapieverlauf zu gewährleisten und Komplikationen zu vermeiden. Schwerpunkt der Aufklärungsproblematik bildet die sog. Risiko- oder Eingriffsaufklärung.
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Zuletzt geändert: 12.01.2009
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