
Wer haftet für was?
Wie hier bereits dargestellt, wird im Rahmen der ärztlichen Behandlung kein Heilerfolg geschuldet, sondern lediglich eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung.
Wird hiergegen verstoßen und kommt es dadurch zu einem Gesundheitsschaden besteht insofern ein Schadensersatzanspruch. Die bloße Existenz bzw. das bloße Auftreten eines Gesundheitsschadens deutet jedoch noch lange nicht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hin. Dieser Schluss ist unzulässig. Häufig treten nicht vorhersehbare Komplikationen, die in den Unabwägbarkeiten des menschlichen Organismus begründet sind, auf. Auch realisieren sich, leider, bestimmte Eingriffsrisiken die dann zu entsprechenden Gesundheitsschäden führen. Diese begründen jedoch keinen Haftungsfall. Ein Haftungsfall setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus, der nur dann gegeben ist, wenn der ärztliche Standard nicht eingehalten wurde und dieser Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden kausal, das heißt ursächlich, geworden ist. Dies muss der Patient nachweisen. Es sei denn, es handelt sich um einen groben Behandlungsfehler, d. h. um eine nicht mehr nachvollziehbare Pflichtverletzung.
Ist jedoch festgestellt, dass ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, welcher zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, so sind dem Betroffenen sämtliche hieraus resultierenden Schäden, das heißt Kosten, Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschäden, etc. zu begleichen, mithin steht dem Patienten ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld zu.
Klärt ein Arzt den Patienten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf, so ist die abgegebene Einwilligung unzureichend, bzw. unwirksam. Kommt es infolge der insofern nicht gerechtfertigten Behandlung zu einem Gesundheitsschaden (z. B. ein nicht aufgeklärtes Risiko realisiert sich), so sind dem Patienten ebenfalls sämtliche hieraus entstehenden Schäden, vgl. oben, zu ersetzen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betroffene darlegen muss, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung jedenfalls in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre, ob er die Behandlung unter Beachtung dieses Risikos überhaupt hätte durchführen lassen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass er dieses ihm nicht bekannte Risiko bei Kenntnis dennoch in Kauf genommen hätte, so tritt keine Haftung ein.
In der Praxis wird die Aufklärung durch einen vorgefertigten Aufklärungsbogen dokumentiert, welchen der Patient zu unterzeichnen hat. Eine solche schriftliche Einwilligung ist jedoch kein „Freibrief“, er ersetzt das mündliche Aufklärungsgespräch nicht. Er ist lediglich ein Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Welchen Inhalt dieses Gespräch genau hatte und ob der Patient den Inhalt des Bogens gelesen und verstanden hat, beweist die Unterschrift hingegen nicht.
Zu beachten ist ferner, dass die Aufklärung so weit vor dem Eingriff durchgeführt werden soll, dass der Patient ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei, unter Abwägung des für und wider, zu entscheiden.
Für die Leistungen des nicht ärztlichen Personals, insbesondere des Pflegepersonals, gelten entsprechende Haftungsgrundsätze. Sind hier die erforderlichen Standards nicht eingehalten und führen diese ursächlich zu einem Gesundheitsschaden sind ebenfalls sämtliche Schäden zu ersetzen.
Wie bereits dargelegt hat der Patient bei einem normalen Krankenhausaufnahmevertrag keine Sonderrechte hinsichtlich einer bestimmten Unterbringung und Verpflegung. Ihm wird das Notwendige gewährleistet. Anders ist jedoch, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wird. Erbringt das Krankenhaus die versprochene Wahlleistung nicht oder nur mangelhaft, so werden hierdurch die vertraglichen Rechte des Patienten verletzt. Diese können gerichtlich durchgesetzt bzw. geltend gemacht werden.
Mehr Infos zur Rechtsanwaltskanzlei Dr.Grimme-Dr.Jungbauer-Birnthaler finden Sie hier: www.dres-gjb.de
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Zuletzt geändert: 12.01.2009
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