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Nach der Entlassung

Was passiert nach der Entlassung?

Ambulante Weiterbetreuung durch nachbehandelnden Arzt

Bei Entlassung aus dem Krankenhaus wird dem Patienten in der Regel ein Arztbrief mitgegeben, welcher dem nachbehandelnden Arzt, in der Regel dem Hausarzt oder dem einweisenden Arzt, zu übergeben ist. Teilweise wird dem Patienten dieser Brief auch direkt zugesandt. In diesem werden alle, während des stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen aufgeführt und konkrete Therapieanweisungen bzw. Therapievorschläge für die weitere Behandlung angegeben. Dies ist mit dem Nachbehandler zu besprechen.

Bild zum Thema Krankenhaus und Recht, Was passiert nach der Entlassung?

Auch werden dem Patienten Anweisungen zur weiteren Verhaltensweise selbst gegeben. Häufig werden Tabletten mitgegeben oder physikalische Hilfsmittel die angewendet werden sollen (Hinweise zur Belastung eines Fußes, etc.). Diese Tipps sollten unbedingt eingehalten werden, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden. Bei Fragen oder Zweifeln sind diese unbedingt mit dem nachbehandelnden Arzt zu besprechen.

Reha-Maßnahme

Häufig ergibt sich nach einem Krankenhausaufenthalt die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme. Diese muss jedoch vorher bei den entsprechenden Kostenträgern beantragt und bewilligt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Rehabilitationsleistungen von verschiedenen Trägern gewährt werden, je nachdem was mit der Reha-Leistung bezweckt werden soll.

Die Krankenkassen erbringen Rehabilitationsleistungen an Versicherte, die notwendig sind, um eine Behinderung zu beseitigen, eine drohende Behinderung vorzubeugen bzw. eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu vermindern.

Die Rentenversicherung hingegen erbringt Leistungen für Versicherte deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich durch die Reha-Leistung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Darüber hinaus gibt es natürlich noch berufliche und soziale Rehabilitationen, die aber nicht die Rehabilitation im Gesundheitswesen betreffen sondern Leistungen allein im Arbeitswesen z. B. Umschulungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft z. B. Wohnungshilfen, betreutes Wohnen, Haushaltshilfen, etc. 

 

Mehr Infos zur Rechtsanwaltskanzlei Dr.Grimme-Dr.Jungbauer-Birnthaler finden Sie hier: www.dres-gjb.de

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Zuletzt geändert: 12.01.2009

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