
Was muss sonst noch beachtet werden?
Hinsichtlich des geplanten Krankenhausaufenthalts ist sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse vorab zu informieren. Entsprechende Krankmeldungen durch den behandelnden Arzt sind an dem Arbeitgeber zu übergeben.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit, d. h. über mehrere Monate hinweg ist zu beachten, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur sechs Wochen gilt. Danach erhält ein gesetzlich Krankenversicherter Krankengeld, ein privat Versicherter Krankentagegeld. Diese Ansprüche sind anzumelden bzw. die Versicherer zu informieren um die Leistungen zu erhalten.
Bei manchen privaten Krankenversicherungsverträgen findet sich zusätzlich noch die Vereinbarung eines Krankenhaustagegeldes, welches ebenfalls ausbezahlt wird. Insofern muss beachtet werden, dass diese Gelder von der Krankenversicherung auch zur Auszahlung gebracht wurde.
Sollte sich herausstellen, dass eine gänzliche Dauerfolge verbleibt bzw. unter Umständen Berufsunfähigkeit eintritt, so ist zu beachten, dass unverzüglich der Rentenversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft zu informieren ist. Bei bestehen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, sollte unverzüglich auch die Berufsunfähigkeitsversicherung informiert werden, um Leistungen zu erhalten. In jedem Fall besteht die Gefahr, dass Zahlungen verwirkt werden können.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei vielen Lebensversicherungsverträgen bei verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen eines Körperteils Zahlungen vorgesehen sind. Insofern sollte auch diesbezüglich ein Versicherer informiert werden, um eine entsprechende Leistung von der Versicherung zu erhalten.
Mehr Infos zur Rechtsanwaltskanzlei Dr.Grimme-Dr.Jungbauer-Birnthaler finden Sie hier: www.dres-gjb.de
Zurück zu "Krankenhaus & Recht" | Nach oben
Zuletzt geändert: 12.01.2009
Informieren Sie sich über den aktuellen Stand der Rechtsprechung im Gesundheitswesen. Wir haben aktuelle Urteile aus dem Bereich Krankenhaus & Recht für Sie zusammengestellt.
Informationen zur Vorgehensweise bei Behandlungsfehlern, unzureichender Aufklärung der Ärzte oder Problemen bei der Verpflegung und Unterbringung im Krankenhaus.