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Aktuelle Urteile

Haftungsrecht

1.    Haftung bei Infektion mit Hepatitis-C während des Krankenhausaufenthaltes?

Die Betroffene hatte sich erwiesenermaßen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes mit Hepatitis-C infiziert. Dennoch nahm das LG München I (Urt. v. 27.8.2008, Az: 9 O 13805/05) keine Haftung des Krankenhausträgers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld an. Begründet wurde dies damit, dass nach wie vor medizinisch unklar sei, auf welchen Wegen – außer Blutkontakt - Hepatitis-C übertragen werde. Da im vorliegenden Fall der Übertragungsweg nicht geklärt werden konnte, mithin aus der bloßen Infizierung noch kein Hygienemangel innerhalb der Klinik abgeleitet werden könne, wurde die Klage abgewiesen.

2.    Aufklärungszeitpunkt bei ambulanter Operation

Nach Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss v. 30.1.2008, Az: 5 U 1298/07) ist eine Aufklärung bei einer ambulant durchzuführenden Operation am Tag vor dem Eingriff noch ausreichend. Entscheidend ist allein, dass dem Patienten genug Zeit bleibt, dass für und wider des ärztlichen Eingriffs eigenverantwortlich abzuwägen.

3.    Auch ein Arzt im Bereitschaftsdienst haftet

Ein Arzt im Bereitschaftsdienst kann nach einem Beschluss des BGH (Beschluss vom 16.10.2007, Az: VI ZR 229/06) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er einen akuten Herzinfarkt übersieht. Im Streitfall hatte ein 34 jähriger Mann frühmorgens wegen verschiedener Beschwerden den Bereitschaftsdienst alarmiert. Trotz Schmerzen im Brustbereich, Bluthochdrucks und familiärer Vorbelastung behandelte der Mediziner den Patienten nur wegen eines Infekts. Bald darauf fiel der Kranke ins Koma und erlitt dadurch einen bleibenden Hirnschaden.

4.    Krankenhaus muss Unterhalt für schwerstbehindertes Kind zahlen

Das OLG Celle (Urt. v. 02.07.2007 - 1 U 106/06) hat entschieden, dass ein Krankenhaus bei mangelnder Aufklärung über die Risiken einer schwangerschaftsverlängernden Maßnahme Unterhalt für ein mit schweren Missbildungen geborenes Kind zahlen muss. Die Klägerin, die bereits zwei Fehlgeburten erlitten hatte, war in der 21. Schwangerschaftswoche aufgrund von Komplikationen in das beklagte Krankenhaus eingeliefert worden. Dort stellte man fest, dass sich der Gebärmuttermund bereits um einige Zentimeter geöffnet hatte. Da bei einer Frühgeburt zu diesem Zeitpunkt keinerlei Überlebenschancen bestanden hätten, wurde eine so genannte "Cerclage" gelegt. Bei diesem besonderen Verfahren wird der Muttermund mit einer ringförmigen Naht verschlossen, um eine Frühgeburt zu verhindern. Die Geburt konnte jedoch nur weitere 17 Tage hinausgezögert werden. Das Kind war lebensfähig, litt jedoch unter schwersten Behinderungen, womit bei einer Geburt zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden musste. Das OLG Celle hat entschieden, dass das Krankenhaus für den Unterhalt der Tochter aufkommen muss. Das Gericht rügte, dass die werdende Mutter vor dem Legen der Cerclage nicht umfassend über die damit verbundenen Risiken und die Alternativen einer konservativen Behandlung (Beckenhochlagerung, wehenhemmende Maßnahmen) aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei die Klägerin nicht über die Möglichkeit schwerster Missbildungen für den Fall, dass die Schwangerschaftsverlängerung nur kurzzeitig gelinge, informiert worden. Auch sei der Klägerin nicht verdeutlicht worden, dass eine einmal gelegte Cerclage nicht jederzeit auf eigenen Wunsch wieder rückgängig gemacht werden könne, sondern der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch bedürfe. Eine solche hatte nicht vorgelegen. Dass sich die werdende Mutter auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung für eine Cerclage entschieden hätte, konnte das Krankenhaus nicht beweisen.

Vergütungsrecht

1.  Vergütung ambulant erbrachter Operationen durch nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte

Das LSG Sachsen (Urt. v. 30.04.2008, Az: L 1 KR 103/07; die Revision anhängig: B 1 KR
13/08 R) hat entschieden, dass ein Krankenhaus nur dann einen Anspruch auf Vergütung nach § 7 I AOP-Vertrag haben, wenn die Leistungen durch die Krankenhausärzte erbracht
worden ist. Werden sie von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht, besteht kein
Vergütungsanspruch. Aufgabe des Krankenhauses ist nicht die Beschaffung der einzelnen Leistungen einer Krankenhausbehandlung, sondern deren Erbringung in ihrer eigenen Betriebsorganisation als Komplexleistung. Einem Krankenhaus steht für Leistungen, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen erbracht wurden, unter keinem Gesichtspunkt ein Vergütungsanspruch zu, selbst wenn die Leistung im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten geeignet und nützlich sind.

2.    Informationspflichten vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung

Der BGH hat in einer Entscheidung (Urt. v. 04.11.2004, Az: III ZR 201/04) zur Wahlleistungsvereinbarung für stationäre Chefarztbehandlungen seinen Anforderungskatalog bestätigt. Die danach erforderliche Information über Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Patienten vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Krankenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten Entscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder –willigkeit überfordern. Der BGH hat Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat:

  1. eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;
  2. eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d.h. Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen
  3. ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
  4. ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt
  5. Mitteilung, dass die GOÄ auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Texte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.


Mehr Infos zur Rechtsanwaltskanzlei Dr.Grimme-Dr.Jungbauer-Birnthaler finden Sie hier: www.dres-gjb.de

 

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Zuletzt geändert: 12.01.2009

Wenn mal etwas schief geht

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