
Aktuelle Urteile
Die Betroffene hatte sich erwiesenermaßen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes mit Hepatitis-C infiziert. Dennoch nahm das LG München I (Urt. v. 27.8.2008, Az: 9 O 13805/05) keine Haftung des Krankenhausträgers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld an. Begründet wurde dies damit, dass nach wie vor medizinisch unklar sei, auf welchen Wegen – außer Blutkontakt - Hepatitis-C übertragen werde. Da im vorliegenden Fall der Übertragungsweg nicht geklärt werden konnte, mithin aus der bloßen Infizierung noch kein Hygienemangel innerhalb der Klinik abgeleitet werden könne, wurde die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss v. 30.1.2008, Az: 5 U 1298/07) ist eine Aufklärung bei einer ambulant durchzuführenden Operation am Tag vor dem Eingriff noch ausreichend. Entscheidend ist allein, dass dem Patienten genug Zeit bleibt, dass für und wider des ärztlichen Eingriffs eigenverantwortlich abzuwägen.
Ein Arzt im Bereitschaftsdienst kann nach einem Beschluss des BGH (Beschluss vom 16.10.2007, Az: VI ZR 229/06) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er einen akuten Herzinfarkt übersieht. Im Streitfall hatte ein 34 jähriger Mann frühmorgens wegen verschiedener Beschwerden den Bereitschaftsdienst alarmiert. Trotz Schmerzen im Brustbereich, Bluthochdrucks und familiärer Vorbelastung behandelte der Mediziner den Patienten nur wegen eines Infekts. Bald darauf fiel der Kranke ins Koma und erlitt dadurch einen bleibenden Hirnschaden.
Das OLG Celle (Urt. v. 02.07.2007 - 1 U 106/06) hat entschieden, dass ein Krankenhaus bei mangelnder Aufklärung über die Risiken einer schwangerschaftsverlängernden Maßnahme Unterhalt für ein mit schweren Missbildungen geborenes Kind zahlen muss. Die Klägerin, die bereits zwei Fehlgeburten erlitten hatte, war in der 21. Schwangerschaftswoche aufgrund von Komplikationen in das beklagte Krankenhaus eingeliefert worden. Dort stellte man fest, dass sich der Gebärmuttermund bereits um einige Zentimeter geöffnet hatte. Da bei einer Frühgeburt zu diesem Zeitpunkt keinerlei Überlebenschancen bestanden hätten, wurde eine so genannte "Cerclage" gelegt. Bei diesem besonderen Verfahren wird der Muttermund mit einer ringförmigen Naht verschlossen, um eine Frühgeburt zu verhindern. Die Geburt konnte jedoch nur weitere 17 Tage hinausgezögert werden. Das Kind war lebensfähig, litt jedoch unter schwersten Behinderungen, womit bei einer Geburt zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden musste. Das OLG Celle hat entschieden, dass das Krankenhaus für den Unterhalt der Tochter aufkommen muss. Das Gericht rügte, dass die werdende Mutter vor dem Legen der Cerclage nicht umfassend über die damit verbundenen Risiken und die Alternativen einer konservativen Behandlung (Beckenhochlagerung, wehenhemmende Maßnahmen) aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei die Klägerin nicht über die Möglichkeit schwerster Missbildungen für den Fall, dass die Schwangerschaftsverlängerung nur kurzzeitig gelinge, informiert worden. Auch sei der Klägerin nicht verdeutlicht worden, dass eine einmal gelegte Cerclage nicht jederzeit auf eigenen Wunsch wieder rückgängig gemacht werden könne, sondern der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch bedürfe. Eine solche hatte nicht vorgelegen. Dass sich die werdende Mutter auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung für eine Cerclage entschieden hätte, konnte das Krankenhaus nicht beweisen.
Das LSG Sachsen (Urt. v. 30.04.2008, Az: L 1 KR 103/07; die Revision anhängig: B 1 KR
13/08 R) hat entschieden, dass ein Krankenhaus nur dann einen Anspruch auf Vergütung nach § 7 I AOP-Vertrag haben, wenn die Leistungen durch die Krankenhausärzte erbracht
worden ist. Werden sie von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht, besteht kein
Vergütungsanspruch. Aufgabe des Krankenhauses ist nicht die Beschaffung der einzelnen Leistungen einer Krankenhausbehandlung, sondern deren Erbringung in ihrer eigenen Betriebsorganisation als Komplexleistung. Einem Krankenhaus steht für Leistungen, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen erbracht wurden, unter keinem Gesichtspunkt ein Vergütungsanspruch zu, selbst wenn die Leistung im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten geeignet und nützlich sind.
Der BGH hat in einer Entscheidung (Urt. v. 04.11.2004, Az: III ZR 201/04) zur Wahlleistungsvereinbarung für stationäre Chefarztbehandlungen seinen Anforderungskatalog bestätigt. Die danach erforderliche Information über Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Patienten vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Krankenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten Entscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder –willigkeit überfordern. Der BGH hat Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat:
Mehr Infos zur Rechtsanwaltskanzlei Dr.Grimme-Dr.Jungbauer-Birnthaler finden Sie hier: www.dres-gjb.de
Zurück zu "Krankenhaus & Recht" | Nach oben
Zuletzt geändert: 12.01.2009
Informationen zur Vorgehensweise bei Behandlungsfehlern, unzureichender Aufklärung der Ärzte oder Problemen bei der Verpflegung und Unterbringung im Krankenhaus.